Ratgeber · Trennung und Scheidung

Die gemeinsame Wohnung, wenn man nicht mehr gemeinsam ist.

Wem gehört was, wer zahlt den Kredit, wer bleibt – und wie ein Verkauf funktioniert, wenn man nicht mehr miteinander sprechen möchte. Sachlich, ohne Schuldzuweisungen.

9 Minuten Lesezeit · Stand Oktober 2026

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Wem gehört die Wohnung? Das Grundbuch entscheidet, nicht die Ehe

Der häufigste Irrtum: „Wir sind verheiratet, also gehört uns alles gemeinsam.“ Das stimmt nicht. Eigentümer ist, wer im Grundbuch steht. Stehen beide drin – meist je zur Hälfte –, gehört die Wohnung beiden. Steht nur einer drin, gehört sie ihm allein, auch wenn der andere jahrelang die Raten mitbezahlt hat.

Was die Ehe regelt, ist der Zugewinnausgleich: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, gibt bei der Scheidung die Hälfte der Differenz an den anderen ab – als Geldzahlung, nicht als Anteil an der Immobilie. Eine Wohnung, die einem Partner allein gehört, wird also nicht geteilt, aber ihre Wertsteigerung seit der Heirat fließt in die Rechnung ein. Was vor der Ehe da war oder geschenkt und geerbt wurde, zählt als Anfangsvermögen und wird nicht ausgeglichen.

Zwei Stichtage, ein Wert: Für den Zugewinn zählt der Wert bei Zustellung des Scheidungsantrags, für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums der Wert zum Zeitpunkt der Einigung. Eine Bewertung, auf die sich beide verständigen, spart hier Gutachterkosten und viele Wochen Streit.

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Das Trennungsjahr: Wer bleibt, wer zahlt

Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr – und mit ihm die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Rechtlich dürfen im Trennungsjahr beide bleiben; praktisch zieht meist einer aus. Wichtig zu wissen:

  • Der Kredit läuft weiter. Haben beide den Darlehensvertrag unterschrieben, haften beide gegenüber der Bank – unabhängig davon, wer noch dort wohnt. Interne Absprachen („du zahlst, du wohnst“) binden die Bank nicht.
  • Nutzungsentschädigung. Wer auszieht, kann vom verbleibenden Partner eine Entschädigung für die alleinige Nutzung verlangen – in Höhe etwa der halben ortsüblichen Miete. Im Trennungsjahr wird sie oft nicht verlangt, danach fast immer.
  • Kinder. Leben Kinder im Haushalt, kann das Gericht die Wohnung dem betreuenden Elternteil zuweisen – auch wenn der andere Eigentümer ist. Das ist eine Nutzungsregelung, kein Eigentumsübergang.

Unser Rat aus vielen Trennungsverkäufen: Klären Sie im Trennungsjahr, was mit der Wohnung passieren soll, aber verkaufen Sie nicht unter Druck. Eine Wohnung, die im Streit angeboten wird, erzielt selten den besten Preis.

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Vier Wege – und einer, den Sie vermeiden sollten

1. Einer übernimmt

Ein Partner behält die Wohnung, zahlt den anderen aus und übernimmt den Kredit allein. Dafür muss die Bank den anderen aus der Haftung entlassen – sie prüft die Bonität des Verbleibenden wie bei einer Neufinanzierung. Die Auszahlung bemisst sich am Wert abzüglich Restschuld, geteilt durch zwei. Vorteil: Kein Umzug, keine Verkaufskosten. Nachteil: Der Übernehmende trägt die gesamte Last allein, oft zu einem höheren Zins.

2. Gemeinsamer Verkauf

Beide verkaufen, tilgen den Kredit und teilen den Rest. Der klarste Schnitt, der in Berlin meist auch den besten Preis bringt – vorausgesetzt, beide ziehen an einem Strang. Rechnen Sie mit einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung der Bank, wenn der Kredit noch in der Zinsbindung ist.

3. Gemeinsam vermieten

Wer sich nicht trennen will vom Objekt, aber vom Partner, kann vermieten. Das funktioniert nur bei Paaren, die als Eigentümergemeinschaft weiterhin sachlich miteinander umgehen können – jede Reparatur, jede Mieterhöhung braucht beide Unterschriften. Selten dauerhaft eine gute Lösung.

4. Übertragung auf die Kinder

In manchen Familien wird die Wohnung auf die gemeinsamen Kinder übertragen, verbunden mit einem Wohnrecht des betreuenden Elternteils. Steuerlich attraktiv, aber komplex – nur mit Notar und Steuerberater.

Vermeiden: die Teilungsversteigerung

Kann sich das Paar nicht einigen, kann jeder Miteigentümer beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Sie ist der teuerste Weg: Das Verfahren dauert oft über ein Jahr, das Gericht setzt den Wert per Gutachten fest, und Bieter zahlen bei Zwangsversteigerungen erfahrungsgemäß deutlich weniger als am freien Markt. Beide verlieren. Die Drohung damit ist in Verhandlungen üblich – die Umsetzung sollte die absolute Ausnahme sein.

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Die Bewertung: Eine Zahl, auf die sich beide verlassen können

Fast jeder Streit um die Immobilie ist im Kern ein Streit um ihren Wert. Wer bleibt, wünscht ihn niedrig; wer geht, hoch. Zwei Parteien, zwei Makler, zwei Zahlen – so beginnt der Stillstand.

Deshalb empfehlen wir: eine Bewertung, beauftragt von beiden, mit Ergebnis an beide gleichzeitig. Wir legen offen, mit welchen Vergleichsverkäufen wir rechnen, und erklären beiden Seiten dieselben Zahlen. Das ist keine gerichtsfeste Wertermittlung – die liefert nur ein vereidigter Sachverständiger für rund 1.500 bis 3.000 Euro –, aber in den meisten Fällen reicht sie aus, um sich zu einigen.

Wichtig für die Rechnung: Vom Marktwert gehen die Restschuld des Kredits, eine eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung und – beim Verkauf – die Verkaufsnebenkosten ab. Erst der Rest wird geteilt. Wer übernimmt, sollte außerdem einen Abschlag für die Verkaufskosten aushandeln, die er sich beim späteren Verkauf allein aufhalst.

Halten Sie das Ergebnis in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung fest. Sie regelt Übertragung, Auszahlung, Kreditübernahme und Zugewinn in einem Dokument und erspart ein streitiges Verfahren.

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Steuern und Kosten, die oft übersehen werden

Spekulationssteuer bei Übertragung. Wer seinen Anteil an den Ex-Partner überträgt, „verkauft“ steuerlich – auch wenn kein Geld fließt, sondern eine Verrechnung im Zugewinn. Liegt der Kauf weniger als zehn Jahre zurück, kann auf den Gewinn Einkommensteuer anfallen. Die Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum greift nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht, wenn der Übertragende bereits ausgezogen ist und nur noch der andere Partner mit den Kindern dort wohnt. Das überrascht viele – klären Sie es vor der Unterschrift.

Grunderwerbsteuer. Die Übertragung zwischen Ehepartnern ist steuerfrei, ebenso die Übertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Bei unverheirateten Paaren fällt in Berlin die volle Grunderwerbsteuer an – ein gewichtiges Argument für den gemeinsamen Verkauf statt der Übernahme.

Vorfälligkeitsentschädigung. Wird der Kredit beim Verkauf vorzeitig abgelöst, verlangt die Bank Ersatz für den Zinsausfall – bei niedrigem Vertragszins und langer Restlaufzeit können das mehrere Zehntausend Euro sein. Fragen Sie vorab nach dem konkreten Betrag; manchmal ist es günstiger, wenn der Käufer den Kredit übernimmt oder der Verkauf um einige Monate bis zum Ende der Zinsbindung geschoben wird.

Notar und Grundbuch. Für die Übertragung eines Anteils fallen Notar- und Grundbuchkosten von etwa 1,5 bis 2 % des übertragenen Wertes an. Beim Verkauf an Dritte trägt diese der Käufer.

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Verkaufen, wenn man sich nicht mehr versteht

Wir haben viele Wohnungen für Paare verkauft, die nicht mehr im selben Raum sitzen wollten. Es funktioniert, wenn der Prozess ein paar Regeln folgt:

  • Ein Ansprechpartner für beide. Beide Eigentümer erhalten dieselben Informationen zur gleichen Zeit – jedes Angebot, jeden Zwischenstand, jedes Protokoll. Niemand erfährt etwas zuerst.
  • Entscheidungen vorab festlegen. Angebotspreis, Untergrenze, Zeitrahmen und Umgang mit Angeboten werden zu Beginn schriftlich vereinbart. Dann muss während der Vermarktung nicht mehr verhandelt werden – auch nicht zwischen den Partnern.
  • Besichtigungen ohne Eigentümer. Wir führen die Termine, kümmern uns um den Zustand der Wohnung für die Fotos und halten den Alltag des Bewohners so weit wie möglich außen vor.
  • Der Notar als neutraler Ort. Kaufvertrag und Erlösverteilung regelt der Notar; die Auszahlung an beide Konten kann direkt aus dem Kaufpreis erfolgen, sodass niemand dem anderen Geld überweisen muss.

Wenn Sie möchten, sprechen wir mit Ihnen beiden zunächst getrennt und dann gemeinsam. Der erste Schritt ist immer derselbe: eine ehrliche Zahl, die beide kennen. Die Bewertung ist kostenlos.

Dieser Ratgeber gibt unsere Erfahrung aus über 900 vermittelten Objekten wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall empfehlen wir das Gespräch mit Notar, Steuerberater oder Fachanwalt – wir nennen Ihnen gern Ansprechpartner in der Nachbarschaft.

Häufige Fragen

Was uns Paare in Trennung am häufigsten fragen.

Kann mein Ex-Partner mich zum Verkauf zwingen?

Nicht direkt – aber jeder Miteigentümer kann die Teilungsversteigerung beantragen, und das läuft am Ende auf dasselbe hinaus, nur teurer. Deshalb lohnt es sich fast immer, sich auf einen freien Verkauf oder eine Übernahme zu einigen.

Wer zahlt die Kreditraten nach der Trennung?

Gegenüber der Bank beide, wenn beide unterschrieben haben. Untereinander kann man vereinbaren, dass der Bewohner zahlt – oft verrechnet mit der Nutzungsentschädigung, die er dem Ausgezogenen schuldet. Halten Sie das schriftlich fest.

Ich stehe nicht im Grundbuch, habe aber mitbezahlt. Bekomme ich etwas?

Über den Zugewinnausgleich ja: Die Wertsteigerung während der Ehe wird hälftig ausgeglichen. Bei Gütertrennung oder unverheirateten Paaren wird es komplizierter – hier kommt es auf Nachweise über Zahlungen und mögliche Ausgleichsansprüche an. Fragen Sie einen Fachanwalt für Familienrecht.

Wann ist der beste Zeitpunkt für den Verkauf?

Sobald beide die Entscheidung getroffen haben – und nicht vorher. Der Berliner Markt schwankt in Jahren, nicht in Monaten; wichtiger als das Timing ist ein aufgeräumter, konfliktfreier Verkaufsprozess. Vor der Scheidung zu verkaufen kann den Zugewinnausgleich vereinfachen, weil dann Geld statt einer Immobilie zu teilen ist.

Muss ich meinem Ex-Partner sagen, wenn ich eine Bewertung einhole?

Rechtlich nicht. Praktisch empfehlen wir, die Bewertung gemeinsam einzuholen oder das Ergebnis offen zu teilen. Eine Zahl, die einer heimlich besorgt hat, wird von der anderen Seite grundsätzlich angezweifelt – und dann brauchen Sie eine zweite.

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